1.3.3.1 Steuerpflicht

Praktikantinnen und Praktikanten, die für ihre Praktikumstätigkeit eine Vergütung, Aufwandsentschädigung oder auch sog. Nebenbezüge (Sachbezüge und/oder geldwerte Vorteile) erhalten, müssen diese nach Maßgabe der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen versteuern. Die Versteuerung erfolgt im Lohnsteuerabzugsverfahren anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die von der Finanzverwaltung im ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) bereitgestellt werden. Ihrem Praktikumsgeber sollten die Praktikantinnen und Praktikanten ihr steuerliches Identifikationsmerkmal nach § 139a Abgabenordnung mitteilen, da dieser ansonsten verpflichtet ist, die Steuerklasse VI anzuwenden. In dieser Steuerklasse sind (mit Ausnahme des Altersentlastungsbetrages) keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt, sodass deren Zugrundelegung bei der Lohnsteuer grundsätzlich zu den höchsten Abzügen führt.

1.3.3.2 Sozialversicherungspflicht

Praktikanten, die weder Schüler noch Fachhochschüler oder Studenten sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn eine Unterhaltsbeihilfe/Vergütung gezahlt wird.

Grundsätzliche Hinweise zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten in der jeweils aktuellen Fassung, welches von der Website der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden kann.

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