Ist für den pflegenden Angehörigen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung (z. B. wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit) nicht möglich, tritt für ihn die Versicherungspflicht als "Nichtversicherter" (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ein, sofern er zuletzt vor Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesem Fall tritt zugleich Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI).

Für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und zur Zahlung eines Beitragszuschusses gelten die Regelungen zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entsprechend (siehe 4.5.2.2 und 4.5.2.3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge