Bis zum 31.12.2014 bestand kein Anspruch auf Familienpflegezeit. Die Familienpflegezeit war im Falle ihrer Vereinbarung in der Form ausgestaltet, dass der Arbeitgeber – wenn ein positives Wert-/Arbeitszeitguthaben nicht vorhanden war – dem Beschäftigten einen Aufstockungsbetrag zahlen musste und zur Refinanzierung des von ihm zu leistenden Aufstockungsbetrags eine "staatliche Förderung" in Form eines zinslosen Darlehens in Anspruch nehmen konnte. Dabei musste zwingend das durch Tod oder Berufsunfähigkeit des Beschäftigten begründete Ausfallrisiko vom Beschäftigten durch Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden. Diese für Arbeitgeber bürokratische Regelung hat auch dazu geführt, dass die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Es ist deshalb zu begrüßen, dass ab 1.1.2015 die "staatliche Förderung" der Arbeitgeber aufgegeben wurde und nunmehr der Beschäftigte eine Förderung zum Abfedern seines Einkommensverlustes durch die Gewährung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen kann. Hiervon ist der Arbeitgeber unberührt.

 
Praxis-Tipp

Weitergeltung der früheren Regelungen zur Familienpflegezeit für "Altfälle"

Nach der Übergangsvorschrift in § 15 FPfZG gelten die Vorschriften des FPfZG in der Fassung vom 6.12.2011 in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familienpflegezeitdarlehens bis einschließlich 31.12.2014 bereits vorlagen.

Nachfolgend werden deshalb die Regelungen des FPfZG in der Fassung vom 6.12.2011 dargestellt, soweit diese noch praktische Bedeutung für bereits laufende Familienpflegezeitfälle haben können. Wichtig sind diesbezüglich die Bestimmungen zur Zahlung des Aufstockungsbetrags durch den Arbeitgeber, zur Abwicklung der Familienpflegezeit in der Form eines sog. "negativen Wertguthabens" sowie die Störfallproblematik, wenn ein Beschäftigter das negative Wertguthaben nicht mehr durch Arbeit ausgleichen kann.

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