(1) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachperson" beantragen. 2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

 

(2) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegefachperson" beantragen. 2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

 

(3) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson" beantragen. 2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

 

(4) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegefachperson" beantragen. 2Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

[1] § 64a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 16.12.2023.

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