3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen

Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 1318 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hilfsweise gilt § 23 ZPO für Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben; hier ist maßgeblich der Wohnsitz des Drittschuldners). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Das Vollstreckungsgericht erlässt bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dies trifft auch zu bei einer Zwangsvollstreckung aus einem bei einem Familien-, Arbeits- oder Sozialgericht erwirkten Vollstreckungstitel.

Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (§ 169 VwGO) ist Vollstreckungsgericht das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs.

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden im sog. Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Hier erlässt die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung. Im Verwaltungsweg vollstrecken mit Pfändungsverfügung insbesondere

  • die Finanzbehörden (Finanzämter und Hauptzollämter) nach den §§ 249, 309 Abgabenordnung,
  • Bundesbehörden, staatliche Kassen der Länder, Gemeinden, Ämter und Landkreise (etc.) zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder,
  • Gerichte, Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften) und Justizbehörden zur Beitreibung von Gerichtskosten, Geldstrafen und anderen Justizverwaltungsabgaben nach der Justizbeitreibungsordnung.

Das Verwaltungszwangsverfahren gestaltet sich für den Drittschuldner in gleicher Weise wie das gerichtliche Pfändungsverfahren. Allerdings erfolgt die Zustellung der Pfändungsverfügung nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern wird unmittelbar von der vollstreckenden Behörde per Postzustellung bewirkt. Für den Drittschuldner ergeben sich jedoch bei diesen Pfändungsverfügungen keinerlei Änderungen hinsichtlich seiner Verpflichtungen dem Gläubiger gegenüber. Er hat in gleicher Weise wie bei einem vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Drittschuldnererklärung abzugeben und den gepfändeten Betrag zu ermitteln. Insbesondere bestehen auch keinerlei Abweichungen hinsichtlich des Ranges derartiger Pfändungsverfügungen. Auch hier gilt der Grundsatz der Priorität.

 
Hinweis

Die Rechtsgrundlage der Pfändungsverfügung ist jeweils in der Pfändungsverfügung angeführt.

Der Übersichtlichkeit halber wird daher in der folgenden Darstellung nur das gerichtliche Pfändungsverfahren zugrunde gelegt.

3.2 Vollstreckungsvoraussetzungen

Vollstreckungsvoraussetzungen sind

  • Vollstreckungstitel
  • Vollstreckungsklausel
  • Zustellung

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird wirksam mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher oder aber auch durch die Post. In aller Regel erfolgt sie jedoch durch den Gerichtsvollzieher, weil der Arbeitgeber nur bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wirksam zur Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO aufgefordert werden kann. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung beschleunigt durchzuführen. In der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben (§ 173 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher = GVGA). Bei Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Wird der Arbeitgeber nicht angetroffen, genügt die Übergabe an einen Arbeitnehmer mit einer Vertrauensstellung, der befugt ist, derartige Zustellungen in Empfang zu nehmen wie z. B. Buchhalter, Kontorist, Sachbearbeiter der Lohnpfändung etc. Die Übergabe an den Werkspförtner ist nur dann ausreichend, wenn dieser auch zu derartigen Empfangnahmen befugt ist. Allerdings wird ein Mangel bei der Zustellung nachträglich geheilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner oder an eine ihn vertretende Stelle tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO.

 
Praxis-Tipp

Genauer Zeitpunkt nach Tag, Stunde und Minute durch Vermerk auf dem Pfändungsbeschluss festhalten. Der Zeitpunkt hat insbesondere für den Rang mehrfacher Pfändungen Bedeutung.

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