Die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen[1] gilt auch für § 850d ZPO.[2] Ist jedoch dem Vollstreckungsgericht – etwa aus dem Gläubigerantrag – bekannt, dass dem Arbeitnehmer solche Naturalansprüche zustehen, so werden sie bereits bei Festsetzung des dem Arbeitnehmer pfändungsfrei zu belassenden Einkommensbetrages entsprechend berücksichtigt. Vom Arbeitgeber ist dann die genannte Zusammenrechnungsvorschrift nicht mehr anzuwenden. Die Sachlage ist aus dem Pfändungsbeschluss ersichtlich.

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