Der nach § 850d ZPO unpfändbare Einkommensteil wird vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss betragsmäßig oder in sonstiger Form bestimmbar ausgewiesen (keine Blankettpfändung). An diese Festsetzung hat sich der Arbeitgeber zu halten, bis ihm ein abändernder Beschluss des Vollstreckungsgerichts zugestellt wird.[1] Das Gericht spricht in diesem Falle somit keine Blankettpfändung aus. Gegen den Beschluss steht dem Arbeitgeber als Drittschuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Das gepfändete Schuldnereinkommen über der Pfändungsgrenze, die das Vollstreckungsgericht bestimmt hat, berechnet sich nach dem Nettoeinkommen.[2] Es ist vom Arbeitgeber ohne dahingehende besondere Anordnung im Pfändungsbeschluss festzustellen. Für die in § 850a Nrn. 1, 2, 4 ZPO bezeichneten Bezüge[3] ist dabei zu berücksichtigen, dass dem Schuldner in diesem Fall nur die Hälfte unpfändbar verbleibt.[4] Diese unpfändbare Hälfte der Sonderbezüge verbleibt dem Schuldner neben dem zur Bestreitung seines Unterhalts unpfändbar zu belassenden Betrag, wird also auf diesen nicht angerechnet. Steuern und Soziallasten sind auch bei Pfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger vom pfändbaren Einkommensteil in Abzug zu bringen[5]; die vorbehandelten Beträge (festgelegte Pfändungsfreigrenze, bestimmter Teil von Sonderbezügen) müssen dem Arbeitnehmer also netto verbleiben.

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