a) Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie kraft Gesetzes der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Dies hat bei der Abtretung von Arbeitseinkommen besondere Bedeutung, weil es als wichtigste und zumeist einzige Einnahmequelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen besonders weitreichend gegen Pfändung geschützt ist. Der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen ist in den §§ 850 ff. ZPO geregelt. Der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens muss dem Arbeitnehmer in Geld zur Verfügung verbleiben.[2]

b) Absolut unpfändbar, damit nicht abtretbar, sind nach § 850a ZPO zweckgebundene Bezüge wie die halbe Mehrarbeitsstundenvergütung, zusätzliches Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, Weihnachtsvergütung bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 EUR usw.

 
Praxis-Beispiel

Pfändbarkeit tarifvertraglicher Zulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.[3]

Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gem. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO erfolgt nach der sog. Nettomethode.[4] Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.

Von dem nach Abzug der unpfändbaren Bezüge sowie der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge (näher § 850e Nr. 1 ZPO) verbleibenden Nettoeinkommen ist für Gläubiger gewöhnlicher Vollstreckungsforderungen (das sind durchweg alle Forderungen des Wirtschaftslebens) ein Anteil unpfändbar, der nach der Einkommenshöhe und den Unterhaltspflichten des Schuldners gestaffelt ist (Einzelregelung in § 850c ZPO). Im gleichen Umfang ist die Abtretung ausgeschlossen.[5] Die somit abtretbaren Teile des Arbeitseinkommens sind aus der Tabelle als Anhang zu § 850c Abs. 5 ZPO ersichtlich.

Es müssen dafür die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und die Höhe seines Nettoeinkommens durch Abzug des für den betreffenden Lohnzahlungsabschnitt anfallenden Betrags an Steuern und Sozialabgaben sowie der nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbaren Sonderbezüge festgestellt werden; dann kann der jeweils pfändbare und damit abtretbare Einkommensteil aus der genannten Tabelle abgelesen werden. Eine weitergehende Abtretung ermöglicht § 850d ZPO an Verwandte in gerader Linie (eheliche und nichteheliche Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), den Ehegatten, einen früheren Ehegatten oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes als Gläubiger der auf Familien- oder Eherecht beruhenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche.

c) Das Abtretungsverbot für unpfändbare Einkommensteile erfasst auch die Sicherungsabtretung[6] und die Inkassoabtretung.[7] Die Bevollmächtigung zum Geldempfang[8] schließt § 400 BGB nicht aus.

d) Im Abtretungsvertrag oder in der (schriftlichen) Abtretungserklärung des Arbeitnehmers braucht nicht gesondert bestimmt zu sein, dass nur der nach den gesetzlichen Vorschriften pfändbare und somit abtretbare Teil des Arbeitseinkommens abgetreten wird. § 400 BGB ist eine gesetzlich zwingende Vorschrift. Der Arbeitgeber hat deshalb die Abtretungsgrenzen, die nach § 400 BGB mit den gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen festgelegt sind, bei Lohnabzug von sich aus zwingend zu beachten. Eine weitergehende Abtretung ist gesetzlich ausgeschlossen; der Arbeitnehmer kann daher vor Auszahlung in keiner Weise über unpfändbare Teile seines Arbeitseinkommens verfügen.

 
Hinweis

Nichtigkeit bei Verstoß gegen Pfändungsgrenzen

Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB).[9] Beachtet der Arbeitgeber diese gesetzliche Grenze nicht, leistet er bei Zahlung an den Zessionar an einen Nichtberechtigten. Er haftet dem Arbeitnehmer weiter auf Zahlung der nicht abtretbaren Einkommensteile.

e) Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, mithin eine weitergehende Pfändung ermöglichen.[10] Dies erlaubt jedoch keine weitergehende (über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO; vgl. § 400 BGB) hinausgehende Abtretung von Arbeitseinkommen an den Gläubiger einer so privilegierten Forderung.

Vor einer im Pfändungsverfahren zu erwirkenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist Arbeitseinkommen stets auch "für" den Gläubiger einer Forderung aus unerlaubter Handlung nur in den durch § 8...

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