(1) 1Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. 4Niederschriften über Beratungen von Personalangelegenheiten von Beschäftigten oder Bewerbern sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren.

 

(2) 1Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift, sofern sie darauf nicht verzichten. 2Haben der Leiter der Dienststelle, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. 3Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen. 4Niederschriften über Beratungen von Personalangelegenheiten von Beschäftigten oder Bewerbern sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren.

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