(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. 2§ 35 Abs. 2 gilt entsprechend. [1]3Satz 1[2] [Bis 31.08.2019: Dies] gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

[1] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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