(1) 1Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. 2In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. 3Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebes und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden. 4Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

 

(2) 1Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. 2Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

 

(3) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. 3Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören. 4Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. 5Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

 

(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

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