(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für

 

1.

Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),

 

2.

die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,

 

3.

die zu ihrer Ausbildung in den Studienseminaren Beschäftigten.

 

(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.

 

(3) (weggefallen)

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