(1) 1Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen. 2In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerkschaften, die unter den Mitgliedern des Personalrats oder den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sind, eine Verständigung versucht werden. 3Bei der Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 verlängern sich die Fristen nach diesem Gesetz um die Dauer der Aussetzung.[1] [Bis 31.12.2021: Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat eine entsprechende Verlängerung einer Frist zur Folge.]

 

(2) 1Nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1[2] ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten erachtet.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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