(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

a)

Ablauf der Amtszeit,

 

b)

Niederlegung des Amts,

 

c)

Beendigung des Dienstverhältnisses,

 

d)

Ausscheiden aus der Dienststelle,

 

e)

Verlust der Wählbarkeit,

 

f)

[2]Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge,

 

g[3] [Bis 31.07.2023: f] )

gerichtliche Entscheidung nach Art. 28,

 

h[4] [Bis 31.07.2023: g] )

Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 

(3) Abs.[5] [Bis 31.07.2023: Absatz] 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Buchst. f) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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