Das BPersVG legt in § 19 nur die Grundsätze des Wahlverfahrens fest. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im einzelnen regelt die Wahlordnung zum BPersVG:[1]

  • Die Wahl ist geheim und unmittelbar.
  • Aus dem Gruppenprinzip folgt, daß die wahlberechtigten Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter im Personalrat in getrennten Wahlgängen wählen; sogenannte Gruppenwahl.
  • Gemeinsame Wahl findet (nur) statt, wenn entweder der Personalrat nur aus einer Person besteht oder wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe dies getrennt und geheim in einer Vorabstimmung nach § 4 Wahlordnung beschließt.
  • Zur Wahl können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
  • Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird jedoch lediglich ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Personalrat nur aus einer Person, findet Mehrheitswahl statt, ebenso bei Gruppen, für die nur ein Vertreter zu wählen ist.
[1] Wahlordnung zum BPersVG vom 23.9.1974, BGBl. I 1974 S.2337; abgedruckt bei Lorenzen, BPersVG; Kommentar, Teil III.1. Zu den Landespersonalvertretungsgesetzen haben die jeweiligen Bundesländer eigene Wahlordnungen mit vergleichbaren Inhalten erlassen. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens können im Rahmen dieses Beitrags nicht dargestellt werden.

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