Der Personalrat der Dienststelle berät und beschließt gemeinsam über die Einberufung einer Personalversammlung. Er legt insbesondere den Zeitpunkt (Tag, Stunde) sowie die Tagesordnung fest. Dabei hat er das Einvernehmen mit der Dienststelle zu suchen und auf die dienstlichen Belange Rücksicht zu nehmen.

 
Praxis-Beispiel

Wird in der Dienststelle in einer Schicht gearbeitet, so hat der Personalrat den Versammlungsbeginn grundsätzlich so zu terminieren, daß das voraussichtliche Ende der Personalversammlung mit dem gewöhnlichen Dienstschluß zusammenfällt.

Der Personalrat darf nur solche Angelegenheiten auf die Tagesordnung setzen, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen (§ 51 BPersVG). In Betracht kommen vor allem Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten; die Erörterung anderer als dienststelleninterner Themen -z. B. parteipolitischer oder allgemeiner wirtschaftlicher Fragen – ist nicht zulässig.

Besondere Vorschriften bezüglich der Einberufung der Versammlung (Form, Frist) gibt es nicht. Der Personalratsvorsitzende hat jedoch sicherzustellen, daß alle Beschäftigten rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Insbesondere der Leiter der Dienststelle

ist rechtzeitig über Zeitpunkt und Tagesordnung zu informieren, damit er sich auf die Arbeitsunterbrechung und seine etwaige Teilnahme einrichten kann.

Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, an der Personalversammlung teilzunehmen. Macht ein Beschäftigter von seinem Teilnahmerecht keinen Gebrauch, so hat er seine Arbeit fortzusetzen.

Die Durchführung folgender Personalversammlungen erfolgt grundsätzlich während der Arbeitszeit (§ 50 Abs. 1 BPersVG):

  • die ordentlichen Personalversammlungen
  • die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen außerordentlichen Versammlungen
  • Personalversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstands (§ 24 Abs. 2 BPersVG).

Außerhalb der Arbeitszeit finden statt (§ 50 Abs. 2 BPersVG):

  • Personalversammlungen, die aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht in der Arbeitszeit abgehalten werden können.
  • sonstige außerordentliche Personalversammlungen nach § 49 Abs. 2 BPersVG (z. B. auf Antrag von Beschäftigten). Der Dienststellenleiter kann die Abhaltung während der Dienstzeit jedoch zulassen.

Die Personalversammlung wird vom Personalratsvorsitzenden geleitet. Er übt auch das Hausrecht aus.

Eine während der Arbeitszeit durchgeführte Personalversammlung gilt als Dienst. Die Beschäftigten werden so gestellt, wie wenn sie gearbeitet hätten. Dienstbezüge bzw. Arbeitsentgelt dürfen nicht gemindert werden (§ 50 Abs. 1 BPersVG). Das Minderungsverbot gilt also auch für Zuschläge (z. B. eine Schmutzzulage). Soweit eine eigentlich in die Dienstzeit gehörende Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Dienstzeit stattfindet, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren (§ 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG).

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