Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat keine Einigung zustande, so kann der Partner, der die Sache weiterverfolgen möchte (dies wird in aller Regel die Dienststelle sein), die Angelegenheit binnen 5 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Gegenseite ist hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 71 Abs. 1 Satz 5 BPersVG). In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.

Nach der Vorlage bestimmt sich das weitere Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle wiederum nach § 70 Abs. 2 BPersVG. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet zunächst, ob sie das Verfahren weiter betreiben oder es bei der Ablehnung des Personalrats belassen will. Im letzteren Fall ergeht die Anweisung an die nachgeordnete Dienststelle, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen. Möchte sie die Angelegenheit weiter betreiben, versucht sie mit der ihr zugeordneten Stufenvertretung – nicht etwa mit dem Personalrat der nachgeordneten Dienststelle – zu einer Einigung zu gelangen. Diese Einigung kann auch erhebliche Änderungen bei der beabsichtigten Maßnahme beinhalten.

Kommt es zu einer Einigung, ist die Angelegenheit damit abgeschlossen. Die beabsichtigte Maßnahme kann durchgeführt werden. Ist der Personalrat der nachgeordneten Dienststelle mit dieser Einigung nicht einverstanden, hat er sich dennoch damit abzufinden. Er hat hiergegen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere kann er sie nicht – falls die Einigung auf der Mittelstufe stattgefunden hat – der obersten Dienstbehörde vorlegen.

Kommt es auch auf dieser Stufe (also regelmäßig zwischen Mittelbehörde und Bezirkspersonalrat) zu keiner Einigung, so kann die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden, die ihrerseits den Hauptpersonalrat einzuschalten hat (§ 71 BPersVG). Für das Verfahren in der zweiten und dritten Stufe gelten die Verfahrensregeln der ersten Stufe entsprechend.

Erfolgt die Zustimmungsverweigerung auf der Ebene der obersten Dienstbehörde, so kommt nur noch die Anrufung der Einigungsstelle in Betracht.

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