§ 62 Abs. 1 BPersVG ist eine Ausgestaltung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG. Geregelt werden sogenannte nichtförmliche Beteiligungsrechte. Die Vorschrift erweitert den engen und detailliert ausgestalteten Handlungsrahmen der §§ 78ff. BPersVG über die Einzelfallbeteiligung hinaus und weist dem Personalrat einen Katalog allgemeiner Aufgaben zu.

Der Personalrat hat in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er tätig wird und welche Maßnahmen – Anregungen, Anträge, Verhandlungen usw. – er ergreift. Das Letztentscheidungsrecht besteht in allen Angelegenheiten des § 62 Abs. 1 BPersVG beim Dienststellenleiter. Die Personalvertretung ist darauf beschränkt, ihre Vorstellung der Dienststellenleitung vorzutragen. Diese Tatsache kann aber nicht darüber hinwegsehen lassen, dass § 62 BPersVG elementarer Bestandteil der Vertretungstätigkeit ist. Anträge und Anregungen des Personalrats sind dabei an die Dienststelle zu richten; außenstehende oder übergeordnete Stellen können hier, weil die Beteiligung außerhalb des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens läuft, nicht angerufen werden. Im Einzelnen weist § 62 Abs. 1 BPersVG dem Personalrat folgende Aufgaben zu:

Nr. 1 der Vorschrift verleiht dem Personalrat ein allgemeines Initiativrecht für Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen (Beispiele: Einrichtung von Parkplätzen für Beschäftigte, Anträge auf Umsetzung oder Beförderung eines Beschäftigten). Dabei sind dem Personalrat in seiner Initiative kaum inhaltliche Grenzen gesetzt. Dies gilt zumindest so lange, wie die beantragte Maßnahme Bezug zur Dienststelle hat. Denkbar sind deshalb auch Maßnahmen, die allein das Ziel der Hebung der Arbeitsfreude verfolgen (Weihnachtsfeiern, Betriebsausflug).

Zwar kann der Personalrat die Maßnahme nicht durchsetzen; er hat jedoch Anspruch darauf, dass die Dienststelle die Angelegenheit prüft und die Art der Erledigung bzw. die Gründe für die Ablehnung des Antrags mitteilt.

Zu den wesentlichen Aufgaben der Personalvertretung gehört Nr. 2. Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Dieses Wächteramt macht den Personalrat aber nicht zu einem Kontrollorgan über die Verwaltung. Sinn und Zweck ist vielmehr Sicherheit zu schaffen, dass Beschäftigte dienst- und arbeitsrechtlich nicht in rechtswidriger Weise in der ihnen zugedachten Stellung beeinträchtigt oder gar unzulässig beschränkt werden. Dabei sind Schnittstellen mit den Überwachungsaufgaben nach § 2 Abs. 4 BPersVG denkbar.

 
Praxis-Beispiel

Ist der Personalrat der Auffassung, dass ein Angestellter möglicherweise nicht tarifgerecht eingruppiert ist, so kann er eine Überprüfung durch die Dienststelle verlangen. Kommt die Dienststelle zum Ergebnis, die Eingruppierung sei korrekt, bleibt eine etwaige arbeitsgerichtliche Überprüfung Sache des Beschäftigten. Der Personalrat hat nicht das Recht, die richtige Eingruppierung gerichtlich klären zu lassen.

Damit die Personalvertretung im Sinne der Vorschrift überwachen kann, muss gewährleistet sein, dass sie ausreichenden Kenntnisstand hat. Dafür hat die Dienststellenleitung zu sorgen. Dies sollte sie schon deshalb machen, weil so ein Großteil von Streitigkeiten vermieden werden kann, der regelmäßig mangelnde Information zur Ursache hat.

Die Überwachungsaufgabe bezieht sich auf Rechtsnormen der unterschiedlichsten Art. Dabei sind allgemeine Verwaltungsanordnungen solche allgemeinen Verordnungen, die keine Außenwirkung entfalten, also im Verwaltungswege erlassen werden, jedoch trotzdem tatsächliche Grundlage für die interne Verwaltungspraxis bilden.

 
Praxis-Beispiel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift sind solche über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen oder innerdienstliche Beurteilungsrichtlinien.

Ebenfalls zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen gehört es, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) und, für den Fall von deren Berechtigung, auf die Erledigung durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle hinzuwirken.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Beschwerden oder Anregungen der Beschäftigten durch Unterstützung der Personalvertretung mehr Nachdruck zu verleihen.[1] Beschäftigten, denen es aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, persönliche Belange bei ihrem Arbeitgeber vorzutragen, wird auf diese Weise eine starke Unterstützung zur Seite gestellt.

Jedoch wird auch durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die Vertretung der Interessen des Beschäftigten vor Gericht nicht zur Aufgabe des Personalrats.

Nach Nr. 4 bis 7 der Norm obliegt dem Personalrat die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen, die Beantragung von Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter, die Sorge um die Eingliederung ausländischer Beschäftigter sowie die Durchsetzu...

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