§ 2 Abs. 4 BPersVG legt Dienststelle und Personalvertretung gleichermaßen die Pflicht auf, alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu behandeln. Beide Partner müssen sich bei ihren Entscheidungen vom Grundsatz der gerechten und wohlwollenden Behandlung aller Beschäftigten leiten lassen.

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