Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 45 BPersVG). Macht er hiervon Gebrauch, so sind Zeit und Ort im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter festzulegen.

Sprechstunden dürfen nur von Personalratsmitgliedern, nicht etwa von Gewerkschaftsvertretern abgehalten werden. Beschäftigte können die Sprechstunde besuchen, ohne dass sich hierdurch ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt verringert.

Dies gilt jedoch nur, wenn dort Themen mit ausreichend konkretem Bezug zur Tätigkeit des die Sprechstunde besuchenden Beschäftigten bzw. zur Dienststelle behandelt werden. Grenze ist der Aufgabenbereich des Personalrats. Beschäftigte, die die Sprechstunde besuchen wollen, haben sich beim Vorgesetzten abzumelden.

Rechtsberatung darf der Personalrat in der Sprechstunde nicht vornehmen. Er läuft sonst Gefahr, sich haftbar zu machen. Im Übrigen besteht kein allgemeines Recht der Personalräte, die Beschäftigten am Arbeitsplatz aufzusuchen. Dies ist mit der Dienststellenleitung abzusprechen, die aus triftigen Gründen ein Widerspruchsrecht hat.[1]

[1] BVerwG, Beschluss v. 9.3.1990, E 85, 36.

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