Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass der Personalrat beschlussfähig ist. Dazu muss mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein (§ 39 Abs. 2 BPersVG). Geladene Ersatzmitglieder sind für den Vertretungsfall vollwertige Personalräte in diesem Sinne. Die Zahl der Personalräte bemisst sich nach dem tatsächlichen Ist-Bestand und nicht nach dem sich aus dem Gesetz abhängig von der Beschäftigtenzahl vorgegebenen Soll-Bestand.

Ausschlaggebend für die wirksame Beschlussfassung ist nicht die ausreichende Anzahl bei Beratung einer Sache. Ausreichend ist vielmehr die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder bei der Beschlussfassung.

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