Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BPersVG). Hierzu zählen vor allem die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Personalrats, vorbereitende Verhandlungen, Ausarbeitung und Beschaffung der für die Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nötigen Unterlagen, Organisation des Verwaltungs- und Bürobetriebs des Personalrats.

 
Achtung

Nicht zu den laufenden Geschäften und damit nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Vorstands oder gar des Vorsitzenden gehören alle Maßnahmen des Personalrats, für die das Gesetz eine Beschlussfassung des Personalrats vorsieht.

Hierzu gehören allen voran die in Form der Anhörung, Mitwirkung oder Mitbestimmung beteiligungspflichtigen Angelegenheiten.

Außerdem bestimmt der Personalrat nach § 35 Abs. 1 BPersVG, welches der nach § 34 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Aufgabe des Vorsitzenden ist es sodann insbesondere, den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse nach außen zu vertreten (§ 35 Abs. 2 BPersVG).

Betrifft eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe und gehört der Vorsitzende dieser Gruppe nicht an, kann er den Personalrat nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied der durch die Angelegenheit betroffenen Gruppe vertreten.

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