Ersatzmitglieder rücken in den folgenden Fällen in den Personalrat (zeitweise) auf:

  • wenn ein Mitglied des Personalrats aus diesem auf Dauer ausscheidet,
  • wenn ein PR-Mitglied zeitweilig verhindert ist.

Ersteres tritt ein in den Fällen des § 31 BPersVG.

Eine zeitweilige Verhinderung setzt voraus, dass ein Personalratsmitglied sein Amt nicht ausüben kann oder die Ausübung ihm nicht zugemutet werden kann. Regelmäßig liegt eine zeitweilige Verhinderung vor bei Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub. Umstritten ist dies bei Elternzeit. Hier kann der Arbeitnehmer sein Personalratsmandat wohl nur ausüben, wenn er Teilzeit in der Elternzeit arbeitet.

Auf die Dauer der Verhinderung kommt es nicht grundsätzlich an. Ein Personalratsmitglied ist bereits dann zeitweilig verhindert, wenn es an einer Sitzung des Personalrats nicht teilnehmen kann oder wenn es wegen Befangenheit an einem Tagesordnungspunkt nicht mitwirken darf.

Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge nach, die durch den Wahlvorstand aufgrund des Wahlergebnisses festgelegt wurde. Bei der Personenwahl sind es (ggf. bezogen auf die Gruppen) diejenigen Bewerber mit den meisten Stimmen, die nicht mehr direkt in den Personalrat gewählt wurden. Bei der Verhältniswahl ist die Listenzugehörigkeit des verhinderten Personalratsmitglieds bei der Benennung des Ersatzmitglieds zu beachten.

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