Dienstherren sind gemäß § 106 Abs. 1 BBG zum Führen von Personalakten für Bundesbeamte verpflichtet. Entsprechende Vorschriften können in den Beamtengesetzen der Länder geregelt sein. Für alle anderen Arbeitgeber existiert keine ausdrückliche Verpflichtung zum Führen von Personalakten. Auch lässt sich keine Pflicht zum Führen von Personalakten aus § 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L herleiten. Eine Verpflichtung ergibt sich jedoch indirekt, da zahlreiche Regelungen im Bereich des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts den Arbeitgeber zur Dokumentation und Aufbewahrung bestimmter Unterlagen und Dokumente verpflichten.

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