Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer

 

Leitsatz (amtlich)

Einer gesetzlichen Krankenkasse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu. Eine im Einzelfall bestehende Kostenbefreiung kann sie nur im Verfahren nach § 13 JVKostO geltend machen.

 

Normenkette

HGB § 9 Abs. 1; JVKostO § 8; SGB X § 64 Abs. 1-2

 

Tenor

Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) - eine gesetzliche Krankenkasse in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts - begehrt die Anmeldung zur gebührenfreien Nutzung des gemeinsamen Registerportals der Länder, um kostenlos Informationen aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister abrufen zu können.

Durch die 1. ÄnderungsVO zur Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der AG in Nordrhein - Westfalen in Registersachen (ERegisterVO) vom 23.1.2007 (GV 2007, 90) ist in Nordrhein - Westfalen die Möglichkeit geschaffen worden, aus den elektronisch geführten Vereins,- Handels, Genossenschafts und Partnerschaftsregistern elektronisch die Daten abzurufen. Die Durchführung der Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung hat der Gesetzgeber dem AG Hagen übertragen. Mittlerweile haben sich die weiteren Bundesländer der bei dem AG Hagen geschaffenen Möglichkeit angeschlossen, so dass bei dem AG Hagen ein länderübergreifendes zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationsystem besteht.

Über die Internetseite [internetadresse] steht jedem das elektronische Abrufsystem offen. Voraussetzung zur Teilnahme an dem System ist eine Anmeldung bei dem Direktor des AG Hagen, die elektronisch erfolgt. Hierzu besteht die Möglichkeit, sich mit oder ohne Gebührenbefreiung anzumelden. Bei Personen, die sich ohne Gebührenbefreiung angemeldet haben, ergeht nach jedem Abruf automatisiert ein Gebührenbescheid. Erfolgt die Anmeldung mit Gebührenbefreiung, so prüft der Beteiligte zu 2) zunächst, ob eine generelle Gebührenbefreiung besteht. Wird die anmeldende Person entsprechend eingetragen, ergeht grundsätzlich kein Gebührenbescheid mehr. Aus technischen Gründen kann eine Anmeldung mit Gebührenbefreiung nicht als Anmeldung ohne Gebührenbefreiung eingetragen werden.

Mit elektronischem Schreiben vom 25.5.2007 hat die Beteiligte zu 1) sich bei dem Beteiligten zu 2) zu dem elektronischen Abrufsystem mit Gebührenbefreiung angemeldet. Ihre Gebührenbefreiung hat sie damit begründet, dass sich eine Kostenfreiheit aus §§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, 11 Abs. 2 KostO ergebe, sofern die Übermittlung von Auszügen aus dem Handelregister, die Erteilung von Abschriften des Gesellschaftsvertrages oder der Mitgliederlisten aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Die Kostenfreiheit sei weit auszulegen, um die Sozialleistungsträger zu entlasten.

Mit Bescheid vom 27.9.2007 hat der Beteiligte zu 2) die Anmeldung der Beteiligten zu 1) als gebührenfreie Nutzerin zurückgewiesen. Als Begründung hat er ausgeführt, ein Anspruch auf kostenfreie Nutzung ergebe sich nicht aus §§ 11 Abs. 2 KostO i.V.m. 64 Abs. 2 SGB X, da es sich bei der elektronischen Übermittlung von Registerdaten über das Internet um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handele, deren Gebühren auf der Grundlage der JVerwKostO anfielen. Eine generelle Gebührenfreiheit folge auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Bergiff Sozialleistungen sei in § 21 Abs. 1 SGB I aufgeführt und betreffe ausschließlich das Verhältnis Versicherter - Krankenkasse. Das Handelsregister könne aber nur über das Verhältnis Arbeitgeber - Krankenkasse Auskunft erteilen. Sollte sich im Einzelfall eine Gebührenbefreiung ergeben, so müsse dies das Registergericht im Einzelfall beachten.

Gegen diesen durch ein am 2.10.2007 zur Post gegebenes Einschreiben zugestellten Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit einem an das AG Hagen gerichteten Schreiben vom 25.10.2007 "Widerspruch" eingelegt, mit dem sie ihren Antrag mit der Begründung weiterverfolgt, die Einsichtnahme ins Handelregister betreffe in der Regel die versicherungsrechtliche Beurteilung von Geschäftsführern.

Der Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) ist zunächst dem LG Hagen, von diesem im Hinblick auf eine Bewertung als Antrag nach § 23 EGGVG dem OLG - hier eingegangen am 22.11.2007 - zur Entscheidung vorgelegt worden.

II. Der Senat legt das als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 25.10.2007 als Antrag nach § 23 EGGVG aus, mit dem die Beteiligte zu 1) erreichen will, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, sie als gebührenfreie Nutzerin zur Teilnahme am automatisierten Einsichtsverfahren zuzulass...

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