Niedersächsisches Besoldungsgesetz
§§ 1 - 21 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§§ 1 - 21 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten
1. |
des Landes Niedersachsen, |
2. |
der Kommunen des Landes Niedersachsen, |
3. |
der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie |
der Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 2 Bestandteile der Besoldung
§ 2 Bestandteile der Besoldung
(1) Bestandteile der Besoldung sind Dienstbezüge und sonstige Bezüge.
(2) Dienstbezüge sind
2. |
die Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, |
3. |
der Familienzuschlag und der Familienergänzungszuschlag, |
6. |
die Auslandsbesoldung. |
(3) Sonstige Bezüge sind
2. |
die jährlichen Sonderzahlungen, |
3. |
die vermögenswirksamen Leistungen, |
§ 3 Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung
§ 3 Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern angeboten wird, und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
(4) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 4 Anspruch auf Besoldung
§ 4 Anspruch auf Besoldung
(1) 1Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Wird ein Amt aufgrund einer Verordnung nach § 28 zugeordnet und ändert sich diese Zuordnung, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Änderung für die Beamtin oder den Beamten zu berücksichtigen ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) 1Bei der Berechnung von Besoldungsbestandteilen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
(7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter hat einen Anspruch auf Besoldung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.
§ 5 Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
§ 5 Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
(1) 1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. 3Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden.
(2) Jedes Amt ist nach seiner Wertigkeit, auch im Verhältnis zu ande...