(1) 1Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten

 

1.

Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

 

2.

Verbandmittel und

 

3.

Medizinprodukte

sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 beihilfefähig. 2Aufwendungen für die Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind je Lieferort und Tag bis zur Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer beihilfefähig.[1]

 

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

 

1.

verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

 

2.

verschreibungspflichtige Mund- und Rachentherapeutika, es sei denn, dass sie zur Behandlung von Pilzinfektionen oder von geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle oder zur Behandlung nach einem chirurgischen Eingriff im Hals-, Nasen- oder Ohrenbereich verordnet werden,

 

3.

verschreibungspflichtige Abführmittel, es sei denn, dass sie

 

a)

zur Behandlung von Erkrankungen in Zusammenhang mit Tumorleiden oder zur Behandlung von Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung oder

 

b)

vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiattherapie oder Opioidtherapie oder in der Terminalphase

verordnet werden,

 

4.

verschreibungspflichtige Arzneimittel gegen Reisekrankheit, es sei denn, dass sie gegen Erbrechen bei einer Tumortherapie oder bei anderen Erkrankungen verordnet werden,

wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

(3) 1Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, dass sie

 

1.

für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt sind,

 

2.

für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestimmt sind,

 

3.

in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei einer ambulanten Behandlung verbraucht wurden,

 

4.

bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung verordnet werden,

 

5.

als Begleitmedikation zu einer medikamentösen Therapie mit einem Arzneimittel, dessen Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Begründung verordnet werden, dass diese Begleitmedikation nach der Fachinformation des Herstellers des Arzneimittels, dessen Aufwendungen beihilfefähig sind, zwingend erforderlich ist, oder

 

6.

zur Behandlung einer unerwünschten, schwerwiegenden Arzneimittelwirkung verordnet werden, die trotz bestimmungsgemäßer Anwendung eines Arzneimittels, dessen Aufwendungen beihilfefähig sind, eingetreten ist.

2Eine unerwünschte Arzneimittelwirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund einer durch sie verursachten Gesundheitsstörung auf Dauer beeinträchtigt ist.

 

(4) Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen für

 

1.

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere Arzneimittel zur Behandlung einer sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses, und

 

2.

Arzneimittel, die als unwirtschaftlich von der Versorgung nach § 31 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen sind.

 

(5) Das Fachministerium gibt die schwerwiegenden Erkrankungen und die Arzneimittel, die als Therapiestandard nach Absatz 3 Nr. 4 gelten, sowie die Arzneimittel nach Absatz 4 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

 

(6) Aufwendungen für die nach den Absätzen 2 bis 4 von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Arzneimittel sind in medizinisch begründeten Einzelfällen beihilfefähig.

 

(7) 1Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte[2] [Bis 26.05.2020: Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information] im Internet unter www.bfarm.de[3] [Bis 26.05.2020: www.dimdi.de] veröffentlichten Festbeträge beihilfefähig. 2In medizinisch begründeten Einzelfällen sind Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 auch über den Festbetrag hinaus beihilfefähig.

 

(8) 1Aufwendungen für Arzneimittel, deren Wirtschaftlichkeit aufgrund von Bewertungen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nach § 35b Abs. 1 SGB V nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben ist, sind beihilfefähig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2Das Fachministerium gibt die Arzneimittel und die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

 

(9) 1Aufwendungen für diätet...

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