In § 4 des FamilienpflegezeitG n. F. sind Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers normiert. Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis für die Förderung durch die Darlehensgewährung erforderlich ist. Der schuldhafte Verstoß gegen diese Pflicht – konkret die Nichterteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bescheinigung – stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 FamilienpflegezeitG n. F.).

Dem Antrag des Beschäftigten auf Gewährung des zinslosen Darlehens sind bestimmte Bescheinigungen beizufügen (§ 8 Abs. 4 FamilienpflegezeitG n. F.). Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigten

  • eine Entgeltbescheinigung mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate sowie
  • eine Bescheinigung über vollständige Freistellung (bei Pflegezeit) bzw. eine schriftliche Vereinbarung bei teilweiser Freistellung zu erteilen.

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