Arbeitnehmer können – wie bisher – eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit verlangen. Bei fehlendem Konsens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer nach den Vorgaben des § 16 Abs. 7 BEEG eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Ankündigungsfrist für die Teilzeitbeschäftigung beträgt – bei Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes – 7 Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit. Bei Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes muss die Teilzeitbeschäftigung – neu – 13 Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit angekündigt werden. Neu eingeführt wurde eine der TzBfG-Regelung vergleichbare Zustimmungsfiktion.

 
Wichtig

Frist und Form für die Ablehnung einer Elternteilzeitarbeit

Die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer beantragten Verringerung der Arbeitszeit sowie zur Verteilung der Arbeitszeit gilt kraft Gesetzes als erteilt, sofern der Arbeitgeber diese

  • in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags oder
  • in einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags

schriftlich ablehnt.

Will der Arbeitgeber eine gewünschte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ablehnen, so muss er dies zukünftig innerhalb der genannten Fristen schriftlich dem Arbeitnehmer gegenüber mitteilen. Bei Fristversäumung gestaltet sich das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers um. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit – wie bisher – nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.

Sofern der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig schriftlich ablehnt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

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