Nach der gesetzlichen Neuregelung können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Elternzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hängt nicht mehr von der Zustimmung des (jeweiligen) Arbeitgebers ab. Somit bleibt die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nicht in Anspruch genommene Elternzeit – entgegen der bisherigen Rechtslage – auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels erhalten.

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Kind im Alter zwischen 3 und 8 Jahren muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Arbeitnehmer noch bis zu 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen kann. Es gilt die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen. Damit kann sich der Arbeitnehmer kurzfristig Kündigungsschutz verschaffen, indem er erklärt, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, i. d. R. verbunden mit einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Dennoch dürfte die Frage nach Kindern und dem Alter der Kinder im Personalauswahlverfahren unzulässig sein.

§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG n. F. regelt die Nachweispflicht:

"Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen."

 
Praxis-Tipp

Tipp für Arbeitnehmer: Bescheinigung über Elternzeit verlangen

Hat das Kind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde die Elternzeit nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so sollten Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die genommene Elternzeit verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen.

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