Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Ankündigungsfrist wird hinsichtlich der Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes verlängert.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG n. F. sieht folgende Ankündigungsfristen vor:

  • Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit (wie bisher) spätestens 7 Wochen vor Beginn verlangt werden.
  • Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss (neu) spätestens 13 Wochen vor Inanspruchnahme verlangt werden.

Bei Inanspruchnahme der Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes verbleibt es bei der Bindungsfrist für die Dauer von 2 Jahren.

Beginnt die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag und dauert ohne Unterbrechung darüber hinaus, so muss für den Anteil vor dem 3. Geburtstag die Frist von 7 Wochen, für den Anteil, der auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag entfällt, die Frist von 13 Wochen eingehalten werden.

Die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gilt auch für das Verlangen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes (§ 15 Abs. 7 Nr. 5 Buchst. b BEEG n. F.).

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