Anpassungsbedarf ergibt sich für bestehende Arbeitsverträge, wenn am 1.8.2022 bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auffordern (§ 5 NachwG n. F.). In diesem Fall sind die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 NachwG n. F. vom Arbeitgeber spätestens am siebten Tag nach der Aufforderung in Schriftform auszuhändigen.

Diese "Nachunterrichtungspflicht" umfasst die Prüfung, welche im NachwG ausdrücklich genannten Angaben bereits mitgeteilt wurden, z. B. durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag, welche Angaben fehlen und nachgereicht bzw. aufgrund der Ausweitung der nachzuweisenden Arbeitsbedingungen erstmals mitgeteilt werden müssen. Machen zahlreiche Beschäftigte von diesem Recht zeitgleich Gebrauch, ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht zu unterschätzen.

Zu beachten sind auch diesbezüglich die neuen Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das NachwG (Näher Ziffer 2.5).

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