Wie bisher entfällt die Verpflichtung zum Nachweis nach § 2 Abs. 4 NachwG, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, soweit der Arbeitsvertrag die in § 2 geforderten Angaben enthält.

Aufgrund der erheblichen Ausweitung der nachzuweisenden wesentlichen Vertragsbedingungen gilt es zu entscheiden, ob sämtliche Angaben in einen zukünftig sehr umfassenden Arbeitsvertrag aufgenommen werden sollen, oder ob der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen eher kürzer gefassten Arbeitsvertrag zukommen lässt und bestimmte Arbeitsbedingungen in einem nur vom Arbeitgeber unterschriebenen sog. "Nachweis-Papier", dem Nachweis nach dem NachwG aushändigt. Unter Umständen hat dies auch unterschiedliche arbeitsvertragliche Konsequenzen.

 
Praxis-Tipp

Es bietet sich an, bestimmte Angaben nicht in den Arbeitsvertrag, sondern in ein sog. Nachweis-Papier aufzunehmen, den Nachweis auch als solchen (beispielsweise "Nachweis nach dem NachwG") zu betiteln und vorweg klarzustellen, dass der Inhalt eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers ist. Dies drückt aus, keinen Rechtsbindungswillen in Bezug auf den Inhalt des Nachweises zu haben. Vertreten wird, dass der Arbeitgeber diese Angaben im Nachweis nach dem NachwG im Rahmen billigen Ermessens jederzeit abändern oder korrigieren kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge