Überblick

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bildet einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von erwerbstätigen Frauen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit. Dabei zielt es darauf ab, dass Frauen während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit ihre Tätigkeit grundsätzlich – ggf. unter angepassten Bedingungen – fortsetzen können. Beschäftigungsverbote sieht das MuSchG nur vor, soweit der Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes durch die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht gewährleistet werden kann.

Um den Schutz, der durch die Beschäftigungsverbote bezweckt wird, effektiv umzusetzen, werden diese mit einer wirtschaftlichen Absicherung verknüpft. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Einhaltung der Beschäftigungsverbote nicht zu einem Einkommensverlust führt. Zusätzlich soll damit jeglicher Anreiz für schwangere Frauen oder Mütter entfallen, trotz der Verbote Tätigkeiten fortzuführen, die eine Gefahr für ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes darstellen könnten[1] .

Um dies zu gewährleisten, sieht das MuSchG ein differenziertes System der Entgeltsicherung vor: Während der Schutzfrist gemäß § 3 MuSchG haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG von ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Dieser wird ergänzt durch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seitens des Arbeitgebers gemäß § 20 MuSchG. Siehe dazu eingehend Beitrag Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers). Für alle anderen Beschäftigungsverbote regelt § 18 MuSchG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Mutterschutzlohns.

Insgesamt führen die Bestimmungen der §§ 1821 MuSchG dazu, dass den Arbeitnehmerinnen während der Beschäftigungsverbote ein durchgehendes Leistungsniveau in Höhe des früheren durchschnittlichen Arbeitsentgelts gewährt wird.

Die Regelungen zu den mutterschutzrechtlichen Leistungen sind für die Verwirklichung des Schutzzwecks des MuSchG deshalb von Bedeutung, weil nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" bei Nichtausübung der Arbeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (vgl. §§ 326, 611a BGB).

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