§ 10 Abs. 1 MuSchG (a. F.) sollte Frauen ermöglichen, flexibel auf ihre veränderte persönliche Situation nach der Entbindung zu reagieren, beispielsweise wenn sich herausstellt, dass die Pflege und Betreuung ihres Kindes nicht mehr mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar war. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen, da durch die Einführung der Elternzeit nach den Regelungen des BEEG ein besserer Ausgleich der Interessen von Eltern und ihren Arbeitgebern ermöglicht wurde.

Auch die Regelung in § 10 Abs. 2 MuSchG (a. F.), wonach das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen gilt, wenn die Frau von ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 10 Abs. 1 MuSchG (a. F.) Gebrauch gemacht hat und sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt wird, besteht nicht mehr.

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