Nach § 4 Abs. 2 MuSchG steht der schwangeren oder stillenden Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu.

Bereits § 5 Abs. 1 ArbZG sieht eine allgemeine 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor, jedoch finden die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG geregelten Ausnahmen aufgrund der Spezialregelung in § 4 Abs. 2 MuSchG für schwangere und stillende Frauen keine Anwendung.

Die vorgeschriebene Ruhezeit ist zwingend. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung in jedem Fall sicherzustellen. Eine Abweichung mit Zustimmung der Frau und/oder der Behörde ist nicht vorgesehen. Bei Nichteinhaltung handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

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