Die Beschäftigungsverbote dürfen keine Auswirkungen auf den Fortbestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses haben, um sicherzustellen, dass Frauen aufgrund der zwingenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften keine beruflichen Nachteile erleiden. Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots hat daher eine Frau gem. § 25 MuSchG das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, die Frau auf ihrem früheren Arbeitsplatz mit der früheren Tätigkeit zu beschäftigen. Sie ist lediglich nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist, der Frau im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO, § 315 BGB eine andere Tätigkeit zuzuweisen[1] .

Sofern der Arbeitgeber beabsichtigt, der Frau nach dem Ende eines Beschäftigungsverbotes eine andere vertragsgemäße Tätigkeit zuzuweisen und dies eine Versetzung darstellt, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrates zu beachten.

[1] Siehe auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11782.

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