Bei der Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen (§ 2 Abs. 1 MuSchG). Der Mutterschutz kann demnach z. B. zu einer Verkürzung oder einer Verlegung der Arbeitszeit, zu Kurzpausen, zu einem geringeren Arbeitstempo, zur Zuteilung einer geringeren Arbeitsmenge oder zum Tragen von Schutzkleidung führen.

Bei Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen (Verkäuferinnen) sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; eine ständig sitzende Tätigkeit bedarf kurzer Arbeitsunterbrechungen. Während der Pausen und bei gesundheitlichem Erfordernis auch während der Arbeitszeit ist das Ausruhen auf einer Liege in einem geeigneten Raum zu ermöglichen (§ 31 ArbStättV).

Durch einen hierdurch etwa eintretenden Arbeitsausfall darf eine Verminderung des Arbeitsentgelts nicht eintreten. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber zur Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Die näheren Einzelheiten diesbezüglich sowie zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbneitnehmerin sind in den §§ 1–3 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz vom 15.4.1997 geregelt.

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