Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht im Regelfall mit Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 1 MuSchG.

Sofern das Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V). Der Anspruch besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während einer laufenden Schutzfrist beginnt und die Frau ihre Tätigkeit aufgrund der Schutzfristen tatsächlich gar nicht aufnehmen kann[1] .

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet mit Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG.

 
Hinweis

Begriff der Entbindung

Das Gesetz unterscheidet für das Bestehen der Schutzfristen nicht zwischen Lebendgeburten und Totgeburten. Dadurch gilt auch eine Totgeburt als Entbindung, wodurch die nachgeburtliche Schutzfrist zu laufen beginnt und während dieser Zeit auch Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld besteht.

Bis zum 31. Oktober 2018 galt als Voraussetzung für eine als Totgeburt geltende Geburt, dass das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm betragen musste. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung, die am 1. November 2018 in Kraft trat, wurde die Definition einer Totgeburt gemäß § 32 Abs. 2 der Personenstandsverordnung erweitert. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Geburt auch als Totgeburt betrachtet, wenn das Kind weniger als 500 Gramm wiegt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.

Sind diese Merkmale nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine Entbindung, sondern um eine Fehlgeburt, für die das MuSchG keine nachgeburtliche Schutzfrist vorsieht und für die somit auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen kann.

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