Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Tag der Entbindung selbst.

Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sind in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG geregelt. Danach darf der Arbeitgeber im Regelfall eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin und in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Die Berechnung der vorgeburtlichen Schutzfrist erfolgt auf der Grundlage des Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme, in dem der voraussichtliche Entbindungstag angegeben werden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG), die Berechnung der nachgeburtlichen Schutzfrist erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Geburtsurkunde, auch ist ein Nachweis durch Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme möglich.

Sofern die Frau es wünscht und ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, ist eine Beschäftigung während der vorgeburtlichen Schutzfrist möglich.

Im Falle einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen.

Tritt die Entbindung später als zum mutmaßlichen Entbindungstermin ein, verlängert sich die vorgeburtliche Schutzfrist entsprechend. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Während der Schutzfristen gem. § 3 MuSchG ruht der Anspruch auf die Zahlung von Arbeitsentgelt ("Ohne Arbeit kein Lohn", §§ 611a, 326 BGB). Anstelle des Entgelts erhält die Frau Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG und in der Regel einen Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG, wodurch die finanzielle Absicherung der Frau in der Zeit der Schutzfristen gewährleistet wird.

Zu den Schutzfristen siehe eingehend Beitrag Mutterschutz (Abschnitt 6.2).

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