Einzelvertraglich können die Arbeitsvertragsparteien jederzeit einvernehmlich das Vertragsverhältnis ändern. Eine einseitige "Umwandlung" des Vertragsverhältnisses durch den Mitarbeiter hat nur in der Weise eine praktische Bedeutung, als dass freie Mitarbeiter gerichtlich überprüfen lassen können, dass ihr Vertragverhältnis nach einer Gesamtschau als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Da in der Regel das Arbeitsverhältnis für den Mitarbeiter günstiger ist, kommt ein entgegengesetzter Antrag so gut wie nicht vor. Bestätigt eine gerichtliche Überprüfung den Mitarbeiter, gilt das Vertragsverhältnis unmittelbar als Arbeitsverhältnis.

Für den Arbeitgeber besteht einseitig nur die Möglichkeit, im Wege der Kündigung mit dem Angebot der Übernahme als freier Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Hierzu muss dem Arbeitgeber ein Kündigungsgrund zur Seite stehen. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der Reduzierung der Zuschüsse der Träger bisher festangestellten Musikschullehrern betriebsbedingt gekündigt wird, um ihre Verträge in Honorarverhältnisse überzuführen.[1]

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