Einzelvertraglich können die Arbeitsvertragsparteien jederzeit einvernehmlich das Vertragsverhältnis ändern. Eine einseitige "Umwandlung" des Vertragsverhältnisses durch den Mitarbeiter hat nur in der Weise eine praktische Bedeutung, als dass freie Mitarbeiter gerichtlich überprüfen lassen können, ob ihr Vertragsverhältnis nach einer Gesamtschau als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Da in der Regel das Arbeitsverhältnis für den Mitarbeiter günstiger ist, kommt ein entgegengesetzter Antrag so gut wie nicht vor. Bestätigt eine gerichtliche Überprüfung den Mitarbeiter, gilt das Vertragsverhältnis unmittelbar als Arbeitsverhältnis.

Für den Arbeitgeber besteht einseitig nur die Möglichkeit, im Wege der Kündigung mit dem Angebot der Übernahme als freier Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Hierzu muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG geltend machen können. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der Reduzierung der Zuschüsse der Träger bisher festangestellten Musikschullehrern betriebsbedingt gekündigt wird, um ihre Verträge in Honorarverhältnisse zu überführen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge