Die Nr. 1 enthält auch eine Legaldefinition des Begriffs Musikschule. Danach sind Musikschulen Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und ihnen bei entsprechender Begabung gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen. Auf die rechtliche Ausgestaltung der Schulform kommt es nicht an. Denkbar ist auch eine Tätigkeit als zusätzliches Angebot an allgemeinbildenden Schulen sowie an anderen Einrichtungen, die Gesangs- und/oder Instrumentalunterricht anbieten. In welchem Rechtsverhältnis die Musikschullehrer tätig werden, hängt ausschließlich von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Musikschulen im eigentlichen Sinne sollen nicht auf einen staatlich anerkannten Schulabschluss führen und es gibt keinen Schulzwang. Daher können die Arbeitsbedingungen der Musikschullehrer von den Lehrern an allgemeinbildenden Schulen abweichen.[1]

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