Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses können noch weitere Merkmale ergänzend als Indizien herangezogen werden, ohne dass ihnen dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt.

  • Betriebsmittel: Beim freien Mitarbeiterverhältnis gehören die Arbeits- und Betriebsmittel regelmäßig dem freien Mitarbeiter, beim Arbeitsverhältnis dagegen dem Arbeitgeber. Die den Musikschullehrern zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sind jedoch regelmäßig von untergeordneter Bedeutung. Für den Unterrichtserfolg ist die didaktische Leistung des Lehrers entscheidend, also eine geistige Leistung seiner Person.[1]
  • Vergütung. Ein Einzelhonorar spricht für ein freies Mitarbeiterverhältnis, ein festes Monatsentgelt ist Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Ein die Eigenvorsorge ermöglichendes Honorar ist Indiz für sozialversicherungsfreie Selbstständigkeit.[2] Das Honorar einer selbstständigen Kraft erreicht eine adäquate Eigenvorsorge frühestens dann, wenn es – je Zeiteinheit – mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn einer abhängig beschäftigten Kraft, multipliziert mit dem Faktor 1,5.[3]

     
    Praxis-Tipp

    Stundenhonorare nach tatsächlich geleisteten Stunden können vereinbart werden.

  • Steuern und Sozialversicherungsabgaben: Der freie Mitarbeiter versichert sich selbst und führt auch selbst die Einkommensteuer ab. Die Abführung von Beiträgen zur Künstlersozialversicherung betrifft dagegen sowohl Arbeitnehmer wie freie Mitarbeiter und kann demnach nicht als Indiz zur Unterscheidung herangezogen werden.
  • Urlaub, Entgeltfortzahlung und Personalakte: Der freie Mitarbeiter hat weder Anspruch auf Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch wird über ihn eine Personalakte geführt. Er ist selbstständiger Unternehmer, der allein dann ein Honorar erhält, wenn die Dienstleistung auch erbracht wurde. Der freie Mitarbeiter hat zudem regelmäßig verschiedene Auftraggeber.
  • Dauer der Tätigkeit: Die aus einer langen Zeit der Zusammenarbeit resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit alleine vermag kein Arbeitsverhältnis zu begründen.[4]
  • Angestellte Musikschullehrer: Aus der Tatsache, dass neben anderen Honorarlehrkräften auch Arbeitnehmer mit möglicherweise annähernd gleicher Aufgabenstellung eingesetzt werden, lässt nicht auf die Rechtsnatur seines Arbeitsverhältnisses schließen.[5]
  • Persönliche Dienste: Nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, dass der Musikschullehrer verpflichtet ist, die vereinbarten Einzelaufträge persönlich wahrzunehmen. Zwar ist es typisch für ein Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen hat, allerdings ist im Dienstvertragsrecht eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ebenfalls möglich. Dies gilt vor allem in Fällen der Erteilung von Unterricht, in denen es auf ein persönliches Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer ankommt.[6]
  • Nachholung von Fehlzeiten: Anders als ein Arbeitnehmer ist der Selbstständige darüber hinaus dem Grundsatz nach verpflichtet, ausgefallenen Unterricht nachzuholen.[7]

Werden die genannten formalen Kriterien eingehalten, so reicht dies – isoliert betrachtet – jedenfalls nicht aus, um ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen. Andererseits kann die Nichtbeachtung dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis entsteht. Letztlich entscheidend bleibt die oben geschilderte Prüfung der Weisungsgebundenheit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge