Bei den Abkommen gibt es Unterschiede in Bezug auf den sachlichen, gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Abkommen über Soziale Sicherheiten gelten nur für die Zweige, die vom sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst sind. Sowohl bei der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es Einschränkungen im gebietlichen Geltungsbereich. Dies bedeutet, dass nicht in allen, vom jeweiligen Staatsgebiet umfassten Gebieten die Abkommensregelungen gelten. Dies gilt ebenso für den persönlichen Geltungsbereich. Einige Abkommen erfassen nur die Staatsangehörigen der Vertragspartner sowie Staatenlose und Flüchtlinge, andere wiederum erfassen auch Drittstaatsangehörige.

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