Achtung

Wird ein Arbeitnehmer von Arbeitskollegen gemobbt, so gilt für die Haftung des Arbeitgebers nicht mehr der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB. Es gilt § 278 BGB, wonach der Arbeitgeber ein "Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, im gleichen Umfange zu vertreten hat wie eigenes Verschulden".

Bei der Übertragung von aktuellen Fällen auf die bisherige Rechtsprechung zum Mobbing kann die geänderte Rechtslage daher zu einer anderen Bewertung führen.

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