Betreibt der Arbeitgeber aktiv Mobbing gegen einen Arbeitnehmer, so steht diesem ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des § 280 Abs. 1 BGB zu. Mobbt dagegen ein Vorgesetzter ihm unterstellte Mitarbeiter, so kann dieses Fehlverhalten dem Arbeitgeber nach § 278 BGB zugerechnet werden bzw. der Arbeitgeber als Geschäftsherr selbst haften, auch wenn er das Verhalten weder gekannt noch gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht begeht, indem er nichts gegen das ihm bekannte Mobbing eines Arbeitnehmers durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen unternimmt.[1]

Bei der Vertragshaftung greift zugunsten des Geschädigten die Beweiserleichterung ein.[2]; danach muss der Schädiger beweisen, dass er für eine begangene Pflichtverletzung nicht verantwortlich ist. Bei einem Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Hilfspersonen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, gibt es die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises wie bei der deliktischen Haftung[3] nicht.

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