Die Schuldrechtsreform hat auch Änderungen hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz im Arbeitsrecht gebracht. Sofern in den Mobbingfällen eine Verletzung der Gesundheit nachgewiesen werden kann, ergibt sich ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber haftet also für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen. Nach altem Recht war dem Arbeitgeber ein Verschulden eines Dritten dann nicht anzurechnen, wenn er sich darauf berufen konnte, bei der Auswahl und Überwachung des Arbeitnehmers sorgfältig vorgegangen zu sein (Entlastung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB). Darüber hinaus wurde der Schmerzensgeldanspruch, welcher bisher im so genannten Deliktsrecht geregelt war, in das Vertragsrecht verschoben, was wichtige Konsequenzen für die Mobbing-Fälle hat.

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