Mobbingbetroffene Arbeitnehmer sind nicht auf den Ersatz ihres materiellen Schadens beschränkt, sondern können von dem Mobber u. U. auch eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) als Ausgleich für die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Persönlichkeitsrechts verlangen. Auch Vertragsverletzungen des Arbeitgebers, z. B. eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht, können einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld begründen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter (Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung) verletzt hat. Es ist daher wie folgt zu differenzieren:

  • Macht der Mobbingbetroffene ausschließlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend, so steht ihm nur ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Delikt zu.[1]
  • Hat das Mobbing eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Betroffenen zur Folge, so kann dieser einen Schmerzensgeldanspruch auch bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Vertragsverletzung des Arbeitgebers geltend machen.

Im Rahmen der deliktischen Haftung hat die bisherige Rechtsprechung[2] die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung davon abhängig gemacht, dass ein schwerer rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, die Schwere des Eingriffs nach dem Grad des Verschuldens, der Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung erfordert und die Persönlichkeitsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.[3] Diese Voraussetzungen sind u. a. in folgenden Fällen als erfüllt angesehen worden:

 
Praxis-Beispiel

Fälle von Schmerzensgeldansprüchen

  • Verlangt nach einer Versetzung die neue Tätigkeit zwingend Kommunikation und Austausch und wird dies durch den Arbeitgeber systematisch erschwert und verletzt, kann darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit "Mobbing" vorliegen. Das LAG Berlin-Brandenburg[4] hat einer als Referentin der Stabsstelle Unternehmenskommunikation beschäftigten Arbeitnehmerin immateriellen Schadensersatz i. H. v. 7.000 EUR zugesprochen, weil der Arbeitgeber deren Rückkehr in den Betrieb nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess gegenüber der Betriebsöffentlichkeit zunächst verschwiegen, an deren Tür kein Namensschild mehr angebracht und die nach der Aufgabenbeschreibung als zwingende Tätigkeitsvoraussetzung vorgesehene Kommunikation und den Austausch mit anderen Unternehmensbereichen systematisch erschwert und verhindert hatte.
  • Die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die im Einzelfall je nach Schwere des Eingriffs einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung auslösen kann. So hat das LAG Rheinland-Pfalz[5] einem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR zugebilligt, der vom Arbeitgeber angewiesen worden war, dass er jeden Arbeitstag für die gesamte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden im Betrieb anwesend zu sein habe, obwohl dieser ihm für die Dauer von 2 Jahren überhaupt keine zu erledigenden Aufgaben zugewiesen hat. Dies wurde vom LAG als beharrliche und schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen.
  • Das LAG Köln[6] hat einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings in Höhe von 3.000 EUR zuerkannt, weil ein übergeordneter Vorgesetzter einem Arbeitnehmer sein bisheriges Aufgabengebiet de facto entzog, obwohl für die Arbeitsleistung weiterhin Bedarf bestand und diese von dem unmittelbaren Vorgesetzten angefordert wurde, und dem Arbeitnehmer keinerlei andere Arbeiten zugewiesen wurden, sodass der Arbeitnehmer im Arbeitsprozess beschäftigungslos und isoliert war.
  • Das LAG Berlin-Brandenburg hat einer Angestellten im öffentlichen Dienst wegen monatelanger Nichtbeschäftigung bzw. konstruierten und vorgeschobenen Arbeitsaufträgen durch den Arbeitgeber ein Schmerzensgeld i. H. v. 10.000 EUR zugesprochen.[7] Außerdem wurde das Personalkennzeichen der Klägerin in "ZBV" (zur besonderen Verwendung) verändert. Für das LAG habe der Arbeitgeber damit nach außen hin zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin nicht mehr in den normalen Tätigkeitsablauf eingebunden sei. Zwar sei eine vertragsgerechte Beschäftigung nicht an haushaltsrechtlich abgesicherte oder organisatorisch ausgewiesene Stellen gebunden. Die Klägerin sei jedoch zuvor in die Tätigkeit des Referats mit einer "normalen" Stelle eingebunden gewesen. Die Entgeltgruppe der Arbeitnehmerin (E 9 TVöD) habe sich in einem Bereich der Vergütungsordnung bewegt, in dem eine normale, in den Betrieb eingebundene Beschäftigung erwartet werden konnte. Die Veränderung des Stellenkürzels in "ZBV" habe deshalb nach außen auch gegenüber allen anderen Mitarbeitern zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitnehmerin dort nicht mehr eingebunden sein soll. Zusätzlich hatte sie auch nicht mehr an Sitzungen des Teams teilgenommen. Das Geri...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge