(1) 1Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens fünf Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, so wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. 2§ 10 Abs. 2, §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23 sowie § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c sowie § 31 Abs. 3.

 

(3) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27, 29, 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, §§ 35 und 48, für die Rechtsstellung § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 37 sinngemäß anzuwenden.

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